I.
Streitig ist, ob die Vermietung bestimmter Grundsstücke (Grundstück 1 und Grundstück 2) in den Streitjahren zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (VuV) oder zu Einkünften aus Gewerbebetrieb führte.
Bei den Klägern handelt es sich um zusammenveranlagte Ehegatten.
Der Kläger erzielt seit 1968 als Einzelunternehmer Einkünfte aus einer Baumschule. Seit 1994 ist er alleiniger Gesellschafter der, 1979 gegründeten, Firma "Name" Garten- und Landschaftsbau GmbH (GmbH).
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