Die Parteien streiten bei der Festsetzung des Gewerbesteuermeßbetrages 1992 um das Vorliegen einer Betriebsaufspaltung im Zusammenhang mit dem Erwerb und der "Vermietung" eines Hausgrundstückes durch den Kläger.
Der Kläger hatte seit dem Jahr 1983 ein Gewerbe betrieben; Gegenstand der Tätigkeit war im wesentlichen der "Großhandel" mit Sportartikeln. Das Unternehmen des Klägers war in gemieteten Räumen betrieben worden. Zum 31.12.1989 beendete der Kläger die Tätigkeit der Einzelfirma als Großhandel.
Das fragliche Hausgrundstück in AB, ....-Str. ..(im weiteren: "Hausgrundstück"), stand zunächst im Eigentum der Eheleute B; diese nutzen das aufstehende Einfamilienhaus als Wohnhaus. Entsprechend war das Objekt als Einfamilienhaus bewertet. Das Gebäude war um das Jahr 1900 errichtet worden und stand unter Denkmalschutz.
Der Kläger erwarb das Hausgrundstück im Jahr 1989.
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