FG Hessen - Urteil vom 15.06.2010
8 K 3660/02
Normen:
EStG § 15 Abs. 3 Nr. 1; EStG § 34;

Sachliche Verflechtung im Rahmen der Betriebsaufspaltung; Betriebsaufspaltung; Sachliche Verflechtung; Abfärberechtsprechung; Aufgabegewinn

FG Hessen, Urteil vom 15.06.2010 - Aktenzeichen 8 K 3660/02

DRsp Nr. 2011/1885

Sachliche Verflechtung im Rahmen der Betriebsaufspaltung; Betriebsaufspaltung; Sachliche Verflechtung; Abfärberechtsprechung; Aufgabegewinn

1. Eine sachliche Verflechtung im Rahmen einer Betriebsaufspaltung erfordert die unmittelbare Überlassung materieller oder immaterieller Wirtschaftsgüter an die Betriebsgesellschaft, wobei das überlassene Wirtschaftsgut für die Betriebsgesellschaft zur Erreichung des Betriebszwecks eine ihrer wesentlichen Betriebsgrundlagen darstellen muss. 2. Bei einem zur Nutzung überlassenen Grundstück ist eine sachliche Verflechtung insbesondere dann anzunehmen, wenn - die Betriebsführung durch die Lage des Grundstücks bestimmt wird, - das Grundstück auf die Bedürfnisse des Betriebs zugeschnitten ist, vor allem, wenn die aufstehenden Baulichkeiten für die Zwecke des Betriebsunternehmens hergerichtet oder gestaltet worden sind oder wenn - das Betriebsunternehmen aus anderen innerbetrieblichen Gründen ohne das Grundstück einen Betrieb dieser Art. nicht fortführen könnte. 3. Ob das Gebäude eine wirtschaftliche Bedeutung für das Betriebsunternehmen hat, ist nach dem Gesamtbild der Eingliederung des Grundstücks in die innere Struktur des jeweiligen Betriebsunternehmens zu beurteilen.