FG München - Urteil vom 13.07.2000
10 K 1333/96
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2 ; AO § 179 ; AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 a ;

Sachliche Verflechtung im Rahmen einer Betriebsaufspaltung; Lagerhalle eines Baunternehmens als wesentliche Betriebsgrundlage.

FG München, Urteil vom 13.07.2000 - Aktenzeichen 10 K 1333/96

DRsp Nr. 2001/11093

Sachliche Verflechtung im Rahmen einer Betriebsaufspaltung; Lagerhalle eines Baunternehmens als wesentliche Betriebsgrundlage.

Mietet eine GmbH, die ein Bauunternehmen betreibt, von ihren Gesellschaftern eine Lagerhalle, kann die Lagerhalle eine wesentiche Betriebsgrundlage im Rahmen einer Betriebsaufspaltung darstellen.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2 ; AO § 179 ; AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 a ;

Entscheidungsgründe:

Streitig ist, ob die Kläger durch die Vermietung einer Lagerhalle Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Rahmen einer Betriebsaufspaltung erzielten.

I.

Die miteinander verheirateten Kläger sind Gesellschafter der Bau-GmbH, die ein Bauunternehmen betreibt. Der Kläger ist mit 50 %, die Klägerin ist mit 30 % beteiligt. Der Kläger ist zudem Geschäftsführer der Bau-GmbH.