FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 13.10.2009
6 K 8194/06 B
Normen:
AO § 16; AO § 179 Abs. 2 S. 3; AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a; AO § 196; AO § 195; AO § 127; AO § 118; FVG § 17 Abs. 2 S. 3; Landesverordnung über Zuständigkeiten der Finanzämter;
Fundstellen:
DStRE 2010, 627
EFG 2010, 290

Sachliche Zuständigkeit des Betriebs-FA einer KG für die mitunternehmerische Innengesellschaft der KG

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.10.2009 - Aktenzeichen 6 K 8194/06 B

DRsp Nr. 2010/1209

Sachliche Zuständigkeit des Betriebs-FA einer KG für die mitunternehmerische Innengesellschaft der KG

1. Fehlt dem Betriebs-FA einer KG nach § 16 AO i. V. m. § 17 FVG und der Finanzämter-Zuständigkeitsverordnung des betreffenden Landes die sachliche Zuständigkeit für die mitunternehmerische sich auf die Beteiligung des Hauptgesellschafters der KG beziehende Innengesellschaft in der Rechtsform einer GbR und ist für die doppelstufige Personengesellschaft nicht ausnahmsweise ein gemeinsames Gewinnfeststellungsverfahren, sondern die besondere gesonderte Feststellung i. S. d. § 179 Abs. 2 Satz 3 AO durchzuführen, ist die ohne wirksamen Auftrag i. S. d. § 195 AO vom Betriebs-FA gegenüber der Innengesellschaft erlassene Prüfungsanordnung rechtswidrig und aufzuheben. 2. Für die Besteuerung einer Untergesellschaft ist i. d. R. das Sitz- oder Wohnsitzfinanzamt des Hauptbeteiligten, der zugleich Geschäftsführer der Unterbeteiligungsgesellschaft ist, zuständig. 3. Die Einbeziehung der Unterbeteiligungsgesellschaft in das Feststellungsverfahren der KG ist ermessensfehlerhaft, wenn die Feststellungsbeteiligten ersichtlich eine besondere gesonderte Feststellung nach § 179 Abs. 2 Satz 3 AO wünschen und in der Vergangenheit auch durchgeführt haben.

Die Prüfungsanordnung vom 06. April 2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26. Juni 2006 wird aufgehoben.