BFH - Urteil vom 19.01.2023
III R 13/22
Normen:
FGO § 44 Abs. 2; FGO § 63 Abs. 1 Nr. 1; FGO § 63 Abs. 1 Nr. 2; FGO § 63 Abs. 2 Nr. 1; AO § 19 Abs. 1 S. 1; AO § 126; AO § 127; AO § 128; AO § 367 Abs. 2 S. 1; EStG § 62; EStG §§ 62ff; AO § 222; AO § 5; EStG 2017; EStG 2018;
Fundstellen:
BFH/NV 2023, 836
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 22.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 447/20 AO

Sachliche Zuständigkeit des Inkasso-Service Familienkasse bei einer Arbeitsagentur für die Entscheidung über den Erlass oder die Stundung einer KindergeldrückforderungHeilung des Zuständigkeitsmangels durch Einspruchsentscheidung der zuständigen Familienkasse

BFH, Urteil vom 19.01.2023 - Aktenzeichen III R 13/22

DRsp Nr. 2023/5786

Sachliche Zuständigkeit des Inkasso-Service Familienkasse bei einer Arbeitsagentur für die Entscheidung über den Erlass oder die Stundung einer Kindergeldrückforderung Heilung des Zuständigkeitsmangels durch Einspruchsentscheidung der zuständigen Familienkasse

NV: Die Ablehnung der Stundung einer Kindergeldrückforderung durch eine sachlich unzuständige Behörde wird nicht dadurch rechtmäßig, dass die für die Prüfung der Stundung sachlich und örtlich zuständige Familienkasse den Einspruch gegen den Ausgangsbescheid als unbegründet zurückweist.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 22.02.2022 – 1 K 447/20 AO wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Normenkette:

FGO § 44 Abs. 2; FGO § 63 Abs. 1 Nr. 1; FGO § 63 Abs. 1 Nr. 2; FGO § 63 Abs. 2 Nr. 1; AO § 19 Abs. 1 S. 1; AO § 126; AO § 127; AO § 128; AO § 367 Abs. 2 S. 1; EStG § 62; EStG §§ 62ff; AO § 222; AO § 5; EStG 2017; EStG 2018;

Gründe

I.

Streitig ist die Stundung einer Erstattungsforderung.