Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 14.03.2022 –
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
I.
Streitig ist der Erlass einer Kindergeldrückforderung.
Die Familienkasse Nordrhein-Westfalen (NRW) Nord hob eine gegenüber der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) erfolgte Kindergeldfestsetzung für das Kind A für den Zeitraum April 2016 bis Juli 2018 auf und forderte das für diesen Zeitraum überzahlte Kindergeld in Höhe von 5.372 € zurück.
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