BFH - Urteil vom 19.01.2023
III R 3/22
Normen:
FGO § 44 Abs. 2; FGO § 63 Abs. 1 Nr. 1; FGO § 63 Abs. 1 Nr. 2; FGO § 63 Abs. 2 Nr. 1; AO § 19 Abs. 1 S. 1; AO § 126; AO § 127; AO § 128; AO § 367 Abs. 2 S. 1; EStG § 62; EStG §§ 62ff; AO § 227; AO § 5; EStG 2013; EStG 2014; EStG 2015; EStG 2016;
Fundstellen:
BFH/NV 2023, 833
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 21.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 3188/18 AO

Sachliche Zuständigkeit des Inkasso-Service Familienkasse bei einer Arbeitsagentur für die Entscheidung über den Erlass und die Stundung einer KindergeldrückforderungHeilung des Zuständigkeitsmangels durch Einspruchsentscheidung der zuständigen Familienkasse

BFH, Urteil vom 19.01.2023 - Aktenzeichen III R 3/22

DRsp Nr. 2023/5791

Sachliche Zuständigkeit des Inkasso-Service Familienkasse bei einer Arbeitsagentur für die Entscheidung über den Erlass und die Stundung einer Kindergeldrückforderung Heilung des Zuständigkeitsmangels durch Einspruchsentscheidung der zuständigen Familienkasse

NV: Die Ablehnung des Erlasses einer Kindergeldrückforderung durch eine sachlich unzuständige Behörde wird nicht dadurch rechtmäßig, dass die für die Prüfung des Erlasses sachlich und örtlich zuständige Familienkasse den Einspruch gegen den Ausgangsbescheid als unbegründet zurückweist.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 21.12.2021 – 1 K 3188/18 Kg, AO wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Normenkette:

FGO § 44 Abs. 2; FGO § 63 Abs. 1 Nr. 1; FGO § 63 Abs. 1 Nr. 2; FGO § 63 Abs. 2 Nr. 1; AO § 19 Abs. 1 S. 1; AO § 126; AO § 127; AO § 128; AO § 367 Abs. 2 S. 1; EStG § 62; EStG §§ 62ff; AO § 227; AO § 5; EStG 2013; EStG 2014; EStG 2015; EStG 2016;

Gründe

I.

Streitig ist der Erlass einer Kindergeldrückforderung.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist die Mutter einer 1987 geborenen Tochter, die mit einem Grad der Behinderung von 100 schwerbehindert ist.