BFH - Urteil vom 17.08.2023
III R 11/22
Normen:
FGO § 63, § 122 Abs. 1, § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 25.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1545/19

Sachliche Zuständigkeit einer Agentur für Arbeit - Inkassoservice Familienkasse - für die Rückforderung von KindergeldRichtiger Beklagter nach Ergehen einer Einspruchsentscheidung durch die zuständige FamilienkasseEntscheidung des Revisionsgerichts bei Erlass eines finanzgerichtlichen Urteils gegen den falschen Beklagten

BFH, Urteil vom 17.08.2023 - Aktenzeichen III R 11/22

DRsp Nr. 2023/14458

Sachliche Zuständigkeit einer Agentur für Arbeit – Inkassoservice Familienkasse – für die Rückforderung von Kindergeld Richtiger Beklagter nach Ergehen einer Einspruchsentscheidung durch die zuständige Familienkasse Entscheidung des Revisionsgerichts bei Erlass eines finanzgerichtlichen Urteils gegen den falschen Beklagten

NV: Ein infolge fehlender passiver Prozessführungsbefugnis gegen die falsche Beklagte ergangenes Urteil des Finanzgerichts beinhaltet einen im Revisionsverfahren von Amts wegen zu berücksichtigenden Verfahrensmangel und ist deshalb ohne Sachprüfung aufzuheben.

1. Die Prozessführungsbefugnis der beklagten Behörde ist eine Sachurteilsvoraussetzung im finanzgerichtlichen Verfahren. 2. Die fehlerhafte Beurteilung der Prozessführungsbefugnis durch das Finanzgericht stellt einen Verfahrensmangel dar. 3. Richtiger Beklagter im finanzgerichtlichen Verfahren ist die Behörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat.