Der Antrag auf Feststellung, dass das aus den Schiedsrichtern Dr. A. M. (Vorsitzende), Prof. M. H. und P. A. P. bestehende Schiedsgericht zur Entscheidung über die mit Schiedsklage vom 19. Februar 2016 in dem vom Internationalen Schiedsgerichtshof der Internationalen Handelskammer (ICC) administrierten Verfahren Nr. XXXX/XX geltend gemachten Ansprüche unzuständig sei, wird zurückgewiesen.
II.Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
III.Der Streitwert wird auf 1.200.000 € festgesetzt.
I.
Die Antragstellerin, eine Handelsgesellschaft mit Sitz in Österreich, begehrt als Beklagte eines Schiedsverfahrens, die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts festzustellen.
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