BFH - Beschluss vom 30.01.2019
II B 104/17
Normen:
FGO § 115 Abs. 2;
Fundstellen:
AO-StB 2019, 145
BFH/NV 2019, 401
Vorinstanzen:
FG Mecklenburg-Vorpommern, vom 28.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 107/14

Sachlicher Geltungsbereich und Auslegung eines Bescheides über die Aufhebung einer Steuerfestsetzung

BFH, Beschluss vom 30.01.2019 - Aktenzeichen II B 104/17

DRsp Nr. 2019/4361

Sachlicher Geltungsbereich und Auslegung eines Bescheides über die Aufhebung einer Steuerfestsetzung

NV: Ob ein Bescheid über die Aufhebung einer Steuerfestsetzung einer Freistellung von der Besteuerung gleichkommt, ist unter Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Falls zu bestimmen.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 28. August 2017 2 K 107/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2;

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).