Die Beteiligten streiten darum, ob die Verlustabzugsbeschränkung gemäß § 8 Abs. 4 Körperschaftsteuergesetz (KStG) eingreift.
Die klagende GmbH (Klin.) wurde mit Vertrag vom 09. Januar 1990 gegründet. Die Geschäftsanteile wurden ursprünglich gehalten von
A 20.000 DM
B 10.000 DM
C 20.000 DM.
Mit Verträgen vom 02. Juni 1994 wurden die Anteile des A und der B veräußert. Die Beteiligungsverhältnisse gestalteten sich danach wie folgt:
C 25.000 DM
D 25.000 DM.
Das Aktivvermögen der Klin. belief sich zum Zeitpunkt des Wechsels der Anteilseigner auf rd. 228.000 DM. In der Zeit von 1994 bis 1997 wurden dem Aktivvermögen Wirtschaftsgüter zugeführt, deren Anschaffungskosten sich insgesamt auf rd. 51.500,- DM beliefen (im Wesentlichen ein Transporter, ein Pkw, Maschinen).
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