FG Schleswig-Holstein - Urteil vom 10.06.2005
1 K 223/02
Normen:
KStG § 8 Abs. 4 ;
Fundstellen:
DStRE 2006, 420

Sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen Zuführung neuen Betriebsvermögens und Veräußerung der Geschäftsanteile als Voraussetzung für die Anwendung des § 8 Abs. 4 KStG

FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 10.06.2005 - Aktenzeichen 1 K 223/02

DRsp Nr. 2005/12138

Sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen Zuführung neuen Betriebsvermögens und Veräußerung der Geschäftsanteile als Voraussetzung für die Anwendung des § 8 Abs. 4 KStG

Die Verlustabzugsbeschränkung des § 8 Abs. 4 KStG greift bei einem fehlenden sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen der Zuführung neuen Betriebsvermögens und der Veräußerung der Geschäftsanteile nicht ein.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 4 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darum, ob die Verlustabzugsbeschränkung gemäß § 8 Abs. 4 Körperschaftsteuergesetz (KStG) eingreift.

Die klagende GmbH (Klin.) wurde mit Vertrag vom 09. Januar 1990 gegründet. Die Geschäftsanteile wurden ursprünglich gehalten von

A 20.000 DM

B 10.000 DM

C 20.000 DM.

Mit Verträgen vom 02. Juni 1994 wurden die Anteile des A und der B veräußert. Die Beteiligungsverhältnisse gestalteten sich danach wie folgt:

C 25.000 DM

D 25.000 DM.

Das Aktivvermögen der Klin. belief sich zum Zeitpunkt des Wechsels der Anteilseigner auf rd. 228.000 DM. In der Zeit von 1994 bis 1997 wurden dem Aktivvermögen Wirtschaftsgüter zugeführt, deren Anschaffungskosten sich insgesamt auf rd. 51.500,- DM beliefen (im Wesentlichen ein Transporter, ein Pkw, Maschinen).