BFH - Beschluss vom 19.07.2010
I B 168/09
Normen:
KStG 1996 § 8 Abs. 4;
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 15.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1145/06

Sachlicher Zusammenhang zwischen Anteilsübertragung und der Zuführung neuen Betriebsvermögens als streitige Frage im Falle einer Anteilsveräußerung verbunden mit dem Verlust der wirtschaftlichen Identität

BFH, Beschluss vom 19.07.2010 - Aktenzeichen I B 168/09

DRsp Nr. 2010/20074

Sachlicher Zusammenhang zwischen Anteilsübertragung und der Zuführung neuen Betriebsvermögens als streitige Frage im Falle einer Anteilsveräußerung verbunden mit dem Verlust der wirtschaftlichen Identität

1. NV: Das FG kann nur anhand der äußeren Umstände, der Darlegungen und der Belege der Kapitalgesellschaft prüfen, ob ausnahmsweise trotz zeitlichen ein sachlicher Zusammenhang des Anteilseignerwechsels mit der Aufnahme des neuen Geschäftsbetriebes nicht gegeben ist. Wie konkret im Einzelnen die Vorstellungen der beteiligten Personen hinsichtlich des künftigen Geschäftsbetriebs zum Zeitpunkt des Anteilseignerwechsels waren, entzieht sich als innere Tatsache der Feststellung des FG (Schlussurteil des FG nach dem BFH-Urteil vom 14. März 2006 I R 8/05). 2. NV: Eine Divergenz i.S.d. § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO liegt nicht vor, wenn das FG die Grundsätze eines BFH-Urteils nicht beachtet.

Normenkette:

KStG 1996 § 8 Abs. 4;

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet.

1.