FG München - Urteil vom 18.08.2018
2 K 1768/16

Sachurteilsvoraussetzung; ladungsfähige Anschrift; Antrag auf Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG; Festsetzungsverjährung; verfristeter Einspruch

FG München, Urteil vom 18.08.2018 - Aktenzeichen 2 K 1768/16

DRsp Nr. 2019/7946

Sachurteilsvoraussetzung; ladungsfähige Anschrift; Antrag auf Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG; Festsetzungsverjährung; verfristeter Einspruch

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.

Entscheidungsgründe

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob wegen Versäumnis der Einspruchsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist und ob der Beklagte (das Finanzamt -FA-) verpflichtet ist, die Kläger für die Veranlagungszeiträume 2005 bis 2011 gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 8 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu veranlagen.

Die Kläger sind verheiratet und wurden beim Beklagten (dem Finanzamt -FA-) bis einschließlich 2004 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Im Einkommensteuerbescheid 2004 vom 25. September 2006 wurden vom FA die Besteuerungsgrundlagen geschätzt. Die Kläger teilten dem FA seit ihrem Auszug aus dem Einfamilienhaus in T im Jahr 2006 trotz wiederholter Nachfrage ihre Wohnanschrift nicht mit.

Da der Kläger über kein Einkommen verfügt(e) und die Klägerin als pensionierte Lehrerin nur Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielte, löschte das FA ab 2005 das Einkommensteuersignal. Einkommensteuererklärungen der Kläger für die Jahre ab 2005 gingen beim FA nicht ein. Seit 2014 bezieht der Kläger eine geringfügige Rente.