FG Niedersachsen - Urteil vom 08.06.2005
2 K 184/03
Normen:
AO § 174 Abs. 4 ;
Fundstellen:
DStRE 2005, 1295
EFG 2005, 1743

Sachverhalt - Bestimmter Sachverhalt i.S.d. § 174 Abs. 4 AO

FG Niedersachsen, Urteil vom 08.06.2005 - Aktenzeichen 2 K 184/03

DRsp Nr. 2005/13089

Sachverhalt - "Bestimmter" Sachverhalt i.S.d. § 174 Abs. 4 AO

1. Zu den Voraussetzungen des § 174 Abs. 4 Satz 1 AO. 2. Die irrige Beurteilung eines Sachverhalts i.S. des § 174 Abs. 4 AO bedeutet, dass sich die Beurteilung eines bestimmten Sachverhalts nachträglich als unrichtig erweist. Sachverhalt in diesem Sinne ist der einzelne Lebensvorgang, an den das Gesetz steuerliche Folgen knüpft. 3. Der Begriff des "bestimmten Sachverhalts" ist nicht auf eine einzelne steuererhebliche Tatsache oder ein einzelnes Merkmal beschränkt, sondern erfasst den einheitlichen, für diese Besteuerung maßgeblichen Sachverhaltskomplex. 4. Ob der für die rechtsirrige Beurteilung ursächliche Fehler im Tatsächlichen oder im Rechtlichen gelegen hat, ist unerheblich.

Normenkette:

AO § 174 Abs. 4 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Beklagte eine Änderungsbefugnis nach § 174 Abs. 4 AO hatte und deshalb trotz Bestandskraft und Festsetzungsverjährung der Bescheide in den Streitjahren 1991 und 1992 einen Entnahmegewinn bei den Einkünften des Klägers aus Land- und Forstwirtschaft gewinnerhöhend berücksichtigen durfte.