BFH - Beschluss vom 24.07.2003
III B 133/02
Normen:
FGO §§ 76 82 96 115 Abs. 2 Nr. 3 ; ZPO § 412 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 54

Sachverständigengutachten - Obergutachten

BFH, Beschluss vom 24.07.2003 - Aktenzeichen III B 133/02

DRsp Nr. 2003/13678

Sachverständigengutachten - Obergutachten

1. Das dem Tatsachengericht bei der Bestimmung von Art und Zahl einzuholender Sachverständigengutachten zustehende Ermessen wird nur dann verfahrensfehlerhaft ausgeübt, wenn das FG von der Einholung weiterer Gutachten oder gutachtlicher Stellungnahmen absieht, obwohl sich die Notwendigkeit dieser zusätzlichen Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen.2. Ein Ergänzungsgutachten ist einzuholen, wenn die Verwertbarkeit bereits vorliegender Gutachten insb. deswegen nicht gegeben ist, weil diese offen erkennbare Mängel aufweisen, von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgehen oder unlösbare Widersprüche enthalten bzw. wenn Zweifel an der Sachkunde oder Unparteilichkeit der Gutachter bestehen oder ihnen das einschlägige spezielle Fachwissen fehlt.3. Das FG ist nicht allein deshalb verpflichtet, ein weiteres Gutachten einzuholen, weil ein Beteiligter meint, das bereits vorliegende Gutachten sei keine ausreichende Erkenntnisquelle.

Normenkette:

FGO §§ 76 82 96 115 Abs. 2 Nr. 3 ; ZPO § 412 Abs. 1 ;

Gründe:

Von einer Darstellung des Sachverhalts wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) abgesehen.

Die Beschwerde ist unbegründet.