I. Mit Wertfortschreibung vom 11. November 1997 stellte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) den Einheitswert des Einfamilienhauses der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) auf den 1. Januar 1997 im Sachwertverfahren mit 218 900 DM fest. Maßgebend für die Anwendung des Sachwertverfahrens war, dass die Wohnfläche des Hauses durch Aufstockung um eine weitere Etage von ursprünglich 105,3 qm auf 228,78 qm gestiegen war. Einspruch und Klage, mit denen sich die Kläger gegen die Anwendung des Sachwertverfahrens wandten, blieben erfolglos.
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