BFH - Beschluss vom 01.08.2002
XI B 138/01
Normen:
EStG § 10d ;

Sachzusammenhang zwischen ESt-Erklärung und Verlustfeststellungsverfahren

BFH, Beschluss vom 01.08.2002 - Aktenzeichen XI B 138/01

DRsp Nr. 2002/13468

Sachzusammenhang zwischen ESt-Erklärung und Verlustfeststellungsverfahren

Zwischen der ESt-Erklärung und dem Verlustfeststellungsverfahren nach § 10 d EStG besteht ein enger Sachzusammenhang insofern, als bei der Ermittlung des verbleibenden Verlustabzugs die Angaben in der ESt-Erklärung herangezogen werden. Bei der Änderung eines Verlustfeststellungsbescheides können die Tatsachen, die im ESt-Veranlagungsverfahren erklärt worden sind, ohne Weiteres berücksichtigt werden.

Normenkette:

EStG § 10d ;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Nach ständiger Rechtsprechung hat eine Sache grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das abstrakte Interesse der Gesamtheit an der einheitlichen Entwicklung des Rechts berührt. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln. Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und im Streitfall klärungsfähig sein (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. Juli 2000 XI B 122/99, BFH/NV 2000, 1495).