Hinweis zu B
Für die Praxis: Selbst wenn ausnahmsweise das Interesse des Arbeitgebers an der Teilnahme des Arbeitnehmers dessen eigenes Interesse weit überwiegt, stellen die anteilig auf die Teilnahme der Ehepartner oder sonstiger Begleitpersonen entfallenden Aufwendungen des Arbeitgebers Arbeitslohn der jeweiligen Arbeitnehmer dar.
Hinweis zu C
Für die Praxis: Die Mahlzeiten sind dabei mit ihren üblichen Endpreisen zu bewerten.
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