BFH vom 18.02.1994
VI R 53/93

Sachzuwendungen bei Betriebsveranstaltungen (§ 8 EStG)

BFH, vom 18.02.1994 - Aktenzeichen VI R 53/93

DRsp Nr. 1997/8607

Sachzuwendungen bei Betriebsveranstaltungen (§ 8 EStG)

Leitsatz zu ALohnsteuerpflichtige Sachzuwendungen bei Betriebsveranstaltungen (auch Mahlzeiten auf Reisen mit Belohnungscharakter) sind mit den Verkehrswerten und nicht mit den Werten der Sachbezugsverordnung anzusetzen.

Leitsatz zu BEin erhebliches Eigeninteresse eines Arbeitnehmers an der Teilnahme an einer von seinem Arbeitgeber für Geschäftspartner (selbständige Außenmitarbeiter) durchgeführte Reisen besteht dann, wenn der Arbeitnehmer von seinem Ehepartner begleitet und nicht selbst für die organisatorische Durchführung der Reise, sondern lediglich für die Betreuung der Gäste verantwortlich ist.

Leitsatz zu CSind die Kosten der Teilnahme von Arbeitnehmern an sogenannten Incentive-Reisen als Sachzuwendung des Arbeitgebers anzusehen, so bemißt sich die Höhe des dadurch zugewendeten Arbeitslohns nicht nach den amtlichen Sachbezugswerten, sondern nach den tatsächlichen Kosten.

Hinweis zu B

Für die Praxis: Selbst wenn ausnahmsweise das Interesse des Arbeitgebers an der Teilnahme des Arbeitnehmers dessen eigenes Interesse weit überwiegt, stellen die anteilig auf die Teilnahme der Ehepartner oder sonstiger Begleitpersonen entfallenden Aufwendungen des Arbeitgebers Arbeitslohn der jeweiligen Arbeitnehmer dar.

Hinweis zu C

Für die Praxis: Die Mahlzeiten sind dabei mit ihren üblichen Endpreisen zu bewerten.