BFH - Beschluss vom 13.09.2005
X B 65/05
Normen:
AO § 227 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 2159
BFH/NV 2005, 2159
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 18.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 8/02

Säumniszuschläge - Erlass

BFH, Beschluss vom 13.09.2005 - Aktenzeichen X B 65/05

DRsp Nr. 2005/18366

Säumniszuschläge - Erlass

Die Erhebung von Säumniszuschlägen ist insofern sachlich unbillig, als dem Stpfl. die rechtzeitige Zahlung der Steuer wegen Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit unmöglich war und deshalb die Ausübung von Druck zur Zahlung ihren Sinn verloren hatte.

Normenkette:

AO § 227 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht.

1. Ausdrücklich berufen hat sich der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) auf keinen der in § 115 Abs. 2 FGO abschließend aufgezählten Zulassungsgründe. Im Wege der Auslegung lässt sich das Vorbringen in der Beschwerdebegründung, das Urteil des Finanzgerichts (FG) widerspreche der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) als Rüge der Divergenz zu Entscheidungen des BFH (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) werten. Diese hat er nicht schlüssig dargelegt, weil er die --angeblichen-- Divergenzentscheidungen nicht so genau --mit Datum und Aktenzeichen und/oder Fundstelle-- bezeichnet hat, dass deren Identität zweifelsfrei ermittelt werden kann (vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl. 2002, § 116 Rz. 41).