Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht.
1. Ausdrücklich berufen hat sich der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) auf keinen der in § 115 Abs. 2 FGO abschließend aufgezählten Zulassungsgründe. Im Wege der Auslegung lässt sich das Vorbringen in der Beschwerdebegründung, das Urteil des Finanzgerichts (FG) widerspreche der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) als Rüge der Divergenz zu Entscheidungen des BFH (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) werten. Diese hat er nicht schlüssig dargelegt, weil er die --angeblichen-- Divergenzentscheidungen nicht so genau --mit Datum und Aktenzeichen und/oder Fundstelle-- bezeichnet hat, dass deren Identität zweifelsfrei ermittelt werden kann (vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl. 2002, § 116 Rz. 41).
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