FG Saarland - Urteil vom 21.01.2004
1 K 144/03
Normen:
AO § 162 Abs. 1 § 240 Abs. 1 § 218 ;
Fundstellen:
EFG 2004, 699

Säumniszuschläge; Abrechnungsverfahren; Aussetzungsverfahren; Schätzung; Aktenvergleich; Säumniszuschlägen zur Einkommensteuer 1996

FG Saarland, Urteil vom 21.01.2004 - Aktenzeichen 1 K 144/03

DRsp Nr. 2004/3035

Säumniszuschläge; Abrechnungsverfahren; Aussetzungsverfahren; Schätzung; Aktenvergleich; Säumniszuschlägen zur Einkommensteuer 1996

1. Im Abrechnungsverfahren über die Entstehung und Höhe von Säumniszuschlägen ist auch zu prüfen, ob die bereits entstandenen Säumniszuschläge im Aussetzungsverfahren gegen den Schätzungsbescheid aufzuheben gewesen wären, weil erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides bestanden haben. 2. Die freie, griffweise Schätzung des Umsatzes und Gewinns ist unzulässig, wenn sich aus den Akten die entsprechenden, erklärten und veranlagten Daten der Vorjahre und die Umsatzsteuervoranmeldungen des Schätzungsjahres ergeben.

Normenkette:

AO § 162 Abs. 1 § 240 Abs. 1 § 218 ;

Tatbestand:

Der Kläger erzielt als Rechtsanwalt Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Er ermittelt seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG. Nachdem der Kläger für 1996 keine Einkommensteuererklärung abgegeben hatte, schätzte der Beklagte diese Einkünfte auf 227.221 DM und setzte die Einkommensteuer 1996 durch Bescheid vom 7. September 1998 dementsprechend auf 95.931 DM nebst Zinsen und Verspätungszuschlag fest. Der Nachforderungsbetrag i.H.v. 90.059 DM war zum 12. Oktober 1998 fällig (ESt 1996).