Der Kläger erzielt als Rechtsanwalt Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Er ermittelt seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG. Nachdem der Kläger für 1996 keine Einkommensteuererklärung abgegeben hatte, schätzte der Beklagte diese Einkünfte auf 227.221 DM und setzte die Einkommensteuer 1996 durch Bescheid vom 7. September 1998 dementsprechend auf 95.931 DM nebst Zinsen und Verspätungszuschlag fest. Der Nachforderungsbetrag i.H.v. 90.059 DM war zum 12. Oktober 1998 fällig (ESt 1996).
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