BFH vom 13.01.2000
VII R 91/98
Fundstellen:
BB 2000, 914
BFH/NV 2000, 770
BFHE 191, 5
BStBl II 2000, 246
DB 2000, 860
DStR 2000, 682
DStZ 2000, 600
NJW 2001, 991
NVwZ 2000, 1331

Säumniszuschläge bei Aufrechnung

BFH, vom 13.01.2000 - Aktenzeichen VII R 91/98

DRsp Nr. 2000/4868

Säumniszuschläge bei Aufrechnung

1. Rechnet das Finanzamt eine bei Fälligkeit nicht entrichtete Steuerforderung gegen eine damals bereits entstandene Erstattungsforderung des Steuerpflichtigen auf, bleiben in der Zeit bis zum Fälligwerden der Erstattungsforderung entstandene Säumniszuschläge bestehen (s. jetzt § 240 Abs. 1 Satz 5 AO 1977 i.d.F. des StBereinG 1999). 2. Der Steuerpflichtige hat keinen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über den Abschluss eines Verrechnungsvertrages über noch nicht fällige Erstattungsansprüche.

Für die Praxis:

Die Klägerin hatte Ende 1994 eine Gewinnausschüttung vorgenommen und die dadurch entstandene Kapitalertragsteuer am 5.1.1995 angemeldet. Sie hat die Steuern jedoch nicht entrichtet, da sie mit einem - u.a. infolge der Gewinnausschüttung entstandenen -Körperschaftsteuerguthaben rechnete. Der Körperschaftsteuerbescheid erging am 13.7.1995 aufgrund der von der Klägerin Anfang Februar 1995 abgegebenen Körperschaftsteuererklärung. Dabei verfügte das Finanzamt die Verrechnung der rückständigen Kapitalertragsteuer sowie der seiner Ansicht nach aufgelaufenen Säumniszuschläge mit dem Erstattungsanspruch der Klägerin und zahlte ihr nur den Restbetrag. Auf die wegen der Säumniszuschläge von der Klägerin erhobenen Einwände hin erließ das Finanzamt den streitigen Abrechnungbescheid.