Die Klägerin hatte Ende 1994 eine Gewinnausschüttung vorgenommen und die dadurch entstandene Kapitalertragsteuer am 5.1.1995 angemeldet. Sie hat die Steuern jedoch nicht entrichtet, da sie mit einem - u.a. infolge der Gewinnausschüttung entstandenen -Körperschaftsteuerguthaben rechnete. Der Körperschaftsteuerbescheid erging am 13.7.1995 aufgrund der von der Klägerin Anfang Februar 1995 abgegebenen Körperschaftsteuererklärung. Dabei verfügte das Finanzamt die Verrechnung der rückständigen Kapitalertragsteuer sowie der seiner Ansicht nach aufgelaufenen Säumniszuschläge mit dem Erstattungsanspruch der Klägerin und zahlte ihr nur den Restbetrag. Auf die wegen der Säumniszuschläge von der Klägerin erhobenen Einwände hin erließ das Finanzamt den streitigen Abrechnungbescheid.
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