Die Klägerin begehrt den Erlass von Säumniszuschlägen.
Die Steuererklärungen 1994 hatte die Klägerin trotz wiederholt gewährter Fristverlängerung verspätet am 23.12.1996 abgegeben. Die Steuererklärung für 1995 gab die Klägerin nach Ergehen von Schätzungsbescheiden am 24.11.1997 ab.
Nachdem der Beklagte der Klägerin wiederholt Fristverlängerung für die Abgabe der Steuererklärung 1996, zuletzt bis zum 30.09.1998, gewährt hatte und die Klägerin am 30.09.1998 Fristverlängerung für 1997 bis zum 28.02.1999 beantragt und der Beklagte diesen mit Bescheid vom 12.10.1998 abgelehnt hatte, erließ er am 29.12.1998 Schätzungsbescheide betreffend Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer und Gewerbesteuermessbetrag und Gewerbesteuer 1996 und 1997 und forderte die Klägerin auf, die festgesetzten Steuern bis zum 01.02.1999 zu zahlen. Bei der Steuerfestsetzung schätzte der Beklagte die Besteuerungsgrundlagen aufgrund der USt-Voranmeldungen der Klägerin zuzüglich eines 10%igen Unsicherheitszuschlags und ging von den Daten der Bilanz zum 31.12.1995 aus.
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