I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) betreibt in der Rechtsform der KG ein Unternehmen mit der Herstellung von Kunststoffteilen. Da die Klägerin mehrere Umsatzsteuer- und Lohnsteueranmeldungen verspätet einreichte, setzte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) Säumniszuschläge in Höhe von insgesamt 70 143 DM (davon Säumniszuschläge zur Umsatzsteuer in Höhe von 61 289 DM, zur Lohnsteuer in Höhe von 8 285 DM und zum Solidaritätszuschlag in Höhe von 569 DM) fest. Die Klägerin beantragte deren Erlass mit der Begründung, mit der Erstellung und Einreichung der Lohnsteuer- und Umsatzsteueranmeldungen sei ihr kaufmännischer Angestellter M betraut gewesen. M habe die ihm obliegende Aufgaben nicht zuverlässig erfüllt, sondern sie, die Klägerin, durch kriminelle Machenschaften erheblich geschädigt. Herrn M seien Blankoschecks zur fristgemäßen Begleichung von Steuerschulden zur Verfügung gestellt worden.
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