SG Berlin, vom 20.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 176 R 1458/15
Säumniszuschläge wegen der verspäteten Zahlung von NachversicherungsbeiträgenEntscheidung über den ErlassErmessensentscheidungVorliegen von sachlichen oder persönlichen Unbilligkeitsgründen
LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.07.2017 - Aktenzeichen L 33 R 604/16
DRsp Nr. 2017/11547
Säumniszuschläge wegen der verspäteten Zahlung von NachversicherungsbeiträgenEntscheidung über den ErlassErmessensentscheidungVorliegen von sachlichen oder persönlichen Unbilligkeitsgründen
1. Nach § 76 Abs. 2 S. 1 Nr. 3SGB IV darf ein Versicherungsträger Ansprüche nur erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre; diese Vorschrift entspricht § 227AO, zu deren mit der Regelung des SGB IV wortgleichen Vorgängervorschrift (§ 131AO) der Gemeinsame Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes entschieden hat, dass der Begriff der Unbilligkeit nicht losgelöst vom Ermessen der Behörde beurteilt werden könne.2. Die unlösbare Verzahnung zwingt zur Annahme einer einheitlich zu treffenden Ermessensentscheidung; der Begriff "unbillig" ragt danach in den Ermessensbereich hinein und bestimmt zugleich Inhalt und Grenzen des pflichtgemäßen Ermessens.3. Die Entscheidung über den Erlass ist damit eine Ermessensentscheidung, bei der Inhalt und Grenzen des Ermessens durch den weiten unbestimmten (Rechts-)Begriff der Unbilligkeit bestimmt werden.
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