LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 06.07.2017
L 33 R 604/16
Normen:
SGB IV § 73 Abs. 2 S. 1 Nr. 3; AO § 227; AO § 131;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 20.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 176 R 1458/15

Säumniszuschläge wegen der verspäteten Zahlung von NachversicherungsbeiträgenEntscheidung über den ErlassErmessensentscheidungVorliegen von sachlichen oder persönlichen Unbilligkeitsgründen

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.07.2017 - Aktenzeichen L 33 R 604/16

DRsp Nr. 2017/11547

Säumniszuschläge wegen der verspäteten Zahlung von Nachversicherungsbeiträgen Entscheidung über den Erlass Ermessensentscheidung Vorliegen von sachlichen oder persönlichen Unbilligkeitsgründen

1. Nach § 76 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 SGB IV darf ein Versicherungsträger Ansprüche nur erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre; diese Vorschrift entspricht § 227 AO, zu deren mit der Regelung des SGB IV wortgleichen Vorgängervorschrift (§ 131 AO) der Gemeinsame Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes entschieden hat, dass der Begriff der Unbilligkeit nicht losgelöst vom Ermessen der Behörde beurteilt werden könne. 2. Die unlösbare Verzahnung zwingt zur Annahme einer einheitlich zu treffenden Ermessensentscheidung; der Begriff "unbillig" ragt danach in den Ermessensbereich hinein und bestimmt zugleich Inhalt und Grenzen des pflichtgemäßen Ermessens. 3. Die Entscheidung über den Erlass ist damit eine Ermessensentscheidung, bei der Inhalt und Grenzen des Ermessens durch den weiten unbestimmten (Rechts-)Begriff der Unbilligkeit bestimmt werden.