BFH - Urteil vom 09.08.2006
II R 24/05
Normen:
AO (1977) § 177 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
BB 2006, 2459
BFH/NV 2006, 2315
BFHE 214, 105
BStBl II 2007, 87
DB 2006, 2502
DStRE 2007, 55
NVwZ-RR 2007, 72
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 22.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen IV 443/2001

Saldierung materieller Fehler auch bei Teilverjährung; Bestimmung des Saldierungsrahmens; Feststellungsverfahren bei doppelstöckigen Personengesellschaften; Wiederaufleben einer bereits abgelaufenen Feststellungsfrist

BFH, Urteil vom 09.08.2006 - Aktenzeichen II R 24/05

DRsp Nr. 2006/25954

Saldierung materieller Fehler auch bei Teilverjährung; Bestimmung des Saldierungsrahmens; Feststellungsverfahren bei doppelstöckigen Personengesellschaften; Wiederaufleben einer bereits abgelaufenen Feststellungsfrist

»1. Ein saldierungsfähiger materieller Fehler i.S. des § 177 Abs. 3 AO 1977 ist auch dann gegeben, wenn das FA einen Grundlagenbescheid nicht rechtzeitig ausgewertet hat und daher durch die Vorschriften über die Festsetzungsverjährung an einer Auswertung gehindert ist. 2. Zur Ermittlung des Umfangs des Saldierungsrahmens i.S. des § 177 AO 1977 ist nicht allein auf den zu erlassenden Änderungsbescheid abzustellen. Vielmehr sind auch alle Änderungen heranzuziehen, die aufgrund der Anwendung selbständiger Korrekturvorschriften zugunsten und zulasten des Steuerpflichtigen in denjenigen Bescheiden vorgenommen worden sind, die dem zu erlassenden Änderungsbescheid vorangegangen, aber nicht formell bestandskräftig geworden sind.«

Normenkette:

AO (1977) § 177 Abs. 2, 3 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine KG, ist an zahlreichen Personen- und Kapitalgesellschaften beteiligt.