FG Münster - Urteil vom 22.01.2009
3 K 3173/05 F
Normen:
EStG § 15a;
Fundstellen:
EFG 2009, 1024

Saldierungsverbot von Gewinnen im SBV mit Verlusten im Gesamthandsbereich

FG Münster, Urteil vom 22.01.2009 - Aktenzeichen 3 K 3173/05 F

DRsp Nr. 2009/13305

Saldierungsverbot von Gewinnen im SBV mit Verlusten im Gesamthandsbereich

Das Saldierungsverbot zwischen Gewinnen im Sonderbetriebsvermögen und Verlusten im Gesamthandsbereich gemäß § 15a Abs. 1 EStG gilt auch für Sonderbetriebseinnahmen, die auf anrechenbaren Körperschaftsteuern für im Gesamthandsvermögen gehaltene Anteile an Kapitalgesellschaften beruhen.

Normenkette:

EStG § 15a;

Tatbestand:

Streitig ist noch, ob bei der Anwendung des § 15a Einkommensteuergesetz (EStG) Gewinne im Sonderbetriebsvermögen mit Verlusten im Gesamthandsvermögen verrechnet werden können.

Die Klägerin ist eine Holding in der Rechtsform einer AG + Co. KG. Sie ist seit einer Umstrukturierung zum 01.01.1992 Obergesellschaft der Firmengruppe E, die sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von Möbeln beschäftigt. Die aktiven Tochtergesellschaften sind überwiegend Kapitalgesellschaften. Kommanditisten der Klägerin waren in den Streitjahren die Beigeladenen R E, A E und die E Holding + Beteiligungs GmbH, die nunmehr unter E International GmbH firmiert. Zu den Einzelheiten der Konzernzusammensetzung wird auf das Schaubild Blatt 113 der Gerichtsakte (GA) verwiesen.