OLG Rostock - Urteil vom 27.03.2020
5 U 129/18
Normen:
BGB § 1004; BGB § 823 Abs. 2; BJagdG § 19 Abs. 1 Nr. 17; StGB § 292 Abs. 1 Nr. 2; BJagdG § 39 Abs. 1 Nr. 5;
Vorinstanzen:
LG Neubrandenburg, vom 10.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 241/17

Sammeln von Abwurfstangen in einem Jagdrevier ohne gültigen StangensammlerscheinUnterlassung objektiv rechtswidriger EingriffeGrundsätzliches Waldbetretungsrecht für jedermann

OLG Rostock, Urteil vom 27.03.2020 - Aktenzeichen 5 U 129/18

DRsp Nr. 2021/12492

Sammeln von Abwurfstangen in einem Jagdrevier ohne gültigen Stangensammlerschein Unterlassung objektiv rechtswidriger Eingriffe Grundsätzliches Waldbetretungsrecht für jedermann

Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 10.07.2018, Az: 3 O 241/17, abgeändert und wie folgt gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt es zu unterlassen, sich im Zeitraum vom 01. Februar bis zum 20. März eines jeden Jahres in den "Eigenjagdrevieren Mxxxxxxxxxxx" der Kläger (vgl. dem Urteil beigefügte Anlage K 1) außerhalb der Wege aufzuhalten, ohne im Besitz eines gültigen Stangensammlerscheins zu sein.

Dem Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis 250.000,00 € oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.

Die Kosten der ersten Instanz haben die Kläger zu je 1/6 und der Beklagte zu 1/2 zu tragen. Die Kosten der Berufung hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert der Berufung beträgt 10.000,00 €

Normenkette:

BGB § 1004; BGB § 823 Abs. 2; BJagdG § 19 Abs. 1 Nr. 17; StGB § 292 Abs. 1 Nr. 2; BJagdG § 39 Abs. 1 Nr. 5;

Gründe:

I.

Die Kläger nehmen den Beklagten auf Unterlassung in Anspruch.