Der Kläger ist Eigentümer eines 1962 errichteten, selbst genutzten Einfamilienhauses, das er 1981 von seinem Schwiegervater erworben hat. In diesem Haus war zum Zeitpunkt des Erwerbs eine asbesthaltige Nachtstromspeicherheizung installiert (Bl. 4, 8, 21-23, 36 Rb). Im Streitjahr 1992 ließ der Kläger diese Heizung für 17.700 DM durch eine ölzentralheizung ersetzen (Bl. 9 ff. Rb). Die Ehefrau des Klägers ist am 5. Juli 1992 an Magenkrebs verstorben (Bl. 5, 10 ESt 92).
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