Der Einkommensteuerbescheid für 2013 vom 13.11.2014 wird unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 25.09.2015 mit der Maßgabe geändert, dass außergewöhnliche Belastungen im Sinn von § 33 des Einkommensteuergesetzes i.H.v. x EUR steuermindernd berücksichtigt werden.
Dem Beklagten wird aufgegeben, die Steuer neu zu berechnen.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Die Klägerin wurde im Jahr 1944 unter ihrem Familiennamen A geboren. Die Familie A kommt aus dem Ort B und besitzt in diesem Ort eine 102 Jahre alte Familiengrabstätte. Die Klägerin ist als Erbin bzw. als Familienmitglied sowie nach der Begräbnis- und Friedhofsordnung der Gemeinde B für die Familiengrabstätte berechtigt und verpflichtet.
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