FG Sachsen - Urteil vom 11.04.2002
2 K 400/96
Normen:
InvZulG (1991) § 1 Abs. 1 ; InvZulG (1991) § 1 Abs. 2 ; InvZulG (1991) § 2 S. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 1109

Sanierungsbedingte Betriebsunterbrechung von mehr als 18 Monaten zulagenschädlich; Investitionszulage 1991

FG Sachsen, Urteil vom 11.04.2002 - Aktenzeichen 2 K 400/96

DRsp Nr. 2002/12264

Sanierungsbedingte Betriebsunterbrechung von mehr als 18 Monaten zulagenschädlich; Investitionszulage 1991

1. Eine zulagenschädliche Betriebseinstellung liegt jedenfalls dann vor, wenn objektiv die werbende Tätigkeit des Unternehmens eingestellt wird und subjektiv der Wille zur endgültigen Aufgabe der werbenden Tätigkeit und Verwertung der Wirtschaftsgüter vorhanden ist. 2. Eine sanierungsbedingte Betriebsunterbrechung kann zulagenunschädlich sein, wenn die Sanierung zügig und die erneute Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr alsbald erfolgt. Dies gilt auch, wenn die Betriebsunterbrechung einer sog. sanierenden Übertragung vorangeht. Dauert die Betriebsunterbrechung mehr als 18 Monate, liegt eine zulagenschädliche Betriebseinstellung vor.

Normenkette:

InvZulG (1991) § 1 Abs. 1 ; InvZulG (1991) § 1 Abs. 2 ; InvZulG (1991) § 2 S. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist Gesamtvollstreckungsverwalter über das Vermögen der S. GmbH (nachfolgend kurz GmbH oder Gesellschaft). Das Gesamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen der GmbH wurde mit Beschluss vom 8. Januar 1992 eröffnet.