Streitig ist, ob ein Veräußerungsgewinn in Höhe von 468.657 DM nach § 3 Nr. 66 Einkommensteuergesetz als Sanierungsgewinn steuerfrei zu belassen ist.
Die Klägerin hat im Jahre 1981 das Hotel T. in Bad H. übernommen. Infolge des Rückgangs der Belegung sind in den Folgejahren Verluste entstanden. Anfang 1985 leitete die Deutsche Bank das Zwangsversteigerungsverfahren ein, welches auch durchgeführt wurde. Die Verbindlichkeiten aus dem Hotelbetrieb konnten aus dem Versteigerungserlös nicht gedeckt werden. Die Deutsche Bank hat im Jahre 1987 auf ihre Forderungen in Höhe von 716.000 DM gegen Zahlung von 30.000 DM verzichtet. Der Beklagte hat am 15. Juli 1998 die betrieblichen Steuerschulden erlassen. Nach wie vor hat die Klägerin weitere Verbindlichkeiten in Höhe von 750.000 DM.
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