BFH - Urteil vom 10.04.2003
IV R 63/01
Normen:
EStG (a.F.) § 3 Nr. 66 ;
Fundstellen:
BB 2003, 2214
BFH/NV 2003, 1478
BFHE 202, 452
BStBl II 2004, 9
DB 2003, 2470
WM 2004, 543
ZIP 2003, 1949
ZVI 2003, 515
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 08.11.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 217/98

Sanierungsgewinn und Sanierungsabsicht

BFH, Urteil vom 10.04.2003 - Aktenzeichen IV R 63/01

DRsp Nr. 2003/12240

Sanierungsgewinn und Sanierungsabsicht

»Von der Sanierungsabsicht aller auf Forderungen verzichtender Gläubiger ist auszugehen, wenn unter ihrer Mitwirkung ein Plan zur Wiederherstellung der Zahlungsfähigkeit des Unternehmens aufgestellt wird, der sich über einen längeren (auch über ein Wirtschaftsjahr hinausreichenden) Zeitraum erstreckt, innerhalb dessen die Gläubiger schrittweise auf Forderungen verzichten sollen.«

Normenkette:

EStG (a.F.) § 3 Nr. 66 ;

Gründe:

Die Klägerinnen und Revisionsklägerinnen (Klägerinnen) waren zusammen mit Herrn L Gesellschafter einer 1979 gegründeten Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), deren Zweck der Erwerb, die Renovierung und die anschließende Verwaltung und Nutzung des mit dem denkmalgeschützten A-Haus bebauten Grundstücks B war. Die Nutzung bestand in der Verpachtung an eine Hotelbetriebs GmbH & Co. KG, an der Herr L und die Klägerinnen beteiligt waren. Außerdem erwarb die GbR ein Apartmenthaus, das nach Umbau in Eigentumswohnungen geteilt und veräußert werden sollte.