FG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 03.03.2004
1 K 15/02
Normen:
EStG (a.F.) § 3 Nr. 66 ; EStG § 4 Abs. 1 § 5 Abs. 1 ; KStG § 8 Abs. 1 ;

Sanierungsgewinn; verdeckte Einlage; Forderungsverzicht; Körperschaftsteuer 1996, gesonderter Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer zum 31.12.1996, gesonderter Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 47 KStG zum 31.12.1996, Gewerbesteuermessbetrag 1996, gesonderter Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den ... 31.12.1996

FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 03.03.2004 - Aktenzeichen 1 K 15/02

DRsp Nr. 2004/6756

Sanierungsgewinn; verdeckte Einlage; Forderungsverzicht; Körperschaftsteuer 1996, gesonderter Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer zum 31.12.1996, gesonderter Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 47 KStG zum 31.12.1996, Gewerbesteuermessbetrag 1996, gesonderter Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den ... 31.12.1996

Auch bei Überschuldung einer GmbH kann der Verzicht der Gesellschafterin auf eine Forderung gegenüber der GmbH zu einer verdeckten Einlage bei der GmbH führen.

Normenkette:

EStG (a.F.) § 3 Nr. 66 ; EStG § 4 Abs. 1 § 5 Abs. 1 ; KStG § 8 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten, ob die außerordentlichen Erträge, die durch den Verzicht auf Rückzahlung eines Gesellschafterdarlehens entstanden sind, zu einem steuerfreien Sanierungsgewinn gem. § 3 Nr. 66 a. F. EStG führen. Darüberhinaus ist die Höhe des Teilwertes einer Forderung streitig, auf die die ehemalige Gesellschafterin als Gläubigerin verzichtet hat.