FG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 25.02.2004
3 K 360/00
Normen:
GrEStG (1997) § 8 Abs. 1 § 9 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2004, 1789
EFG 2005, 217

Sanierungsverpflichtung im Grundstückskaufvertrag; Gegenstand des Erwerbsvorgangs; verdecktes einheitliches Vertragswerk; Grunderwerbsteuer

FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 25.02.2004 - Aktenzeichen 3 K 360/00

DRsp Nr. 2004/14324

Sanierungsverpflichtung im Grundstückskaufvertrag; Gegenstand des Erwerbsvorgangs; verdecktes einheitliches Vertragswerk; Grunderwerbsteuer

1. Die Auferlegung einer Sanierungsverpflichtung in einem Grundstückskaufvertrag führt nicht zu einer Leistung an den Veräußerer, wenn der Erwerber in der Wahl des Sanierers frei ist. 2. Das Grundstück in seinem zukünftigen (sanierten) Zustand ist auch dann Gegenstand des Erwerbsvorgangs, wenn sich aus außerhalb der formulierten Kaufverträge liegenden, zu deren Ergänzung heranzuziehenden Umständen - hier aus der zwischen dem Veräußerer und dem Sanierungsunternehmer bestehenden engen personellen Verflechtung - ergibt, dass nicht nur die Übereignung, sondern auch die Sanierung eine von der Veräußererseite an den Erwerber zu erbringende Leistung war und somit die Sanierungskosten eine Gegenleistung für den Grundstückserwerb darstellen. 3. Einzelfall eines von der Veräußererseite und von den Erwerbern einverständlich verdeckten einheitlichen Vertragswerks.

Normenkette:

GrEStG (1997) § 8 Abs. 1 § 9 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand: