I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte von der Klägerin zu Recht Sanktionen wegen einer nicht erfolgten Ausfuhr von Erstattungsware in das Drittland erhoben hat.
Die Klägerin meldete in der Zeit vom 18.10. bis 12.12.1995 in insgesamt 24 Fällen Weißzucker beim Hauptzollamt H zur Ausfuhr nach Malta an und beantragte die Zahlung der Ausfuhrerstattung. Diese wurde ihr vom Beklagten mit Ausfuhrbescheid in der Zeit vom 12.02.1996 bis 05.03.1996 nach Vorlage der Ausgangsbestätigung auf den eingereichten Kontrollexemplaren in Höhe von insgesamt 230.102,37 Euro gewährt.
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