KG - Beschluss vom 20.08.2019
22 W 1/18
Normen:
FamFG §§ 58 ff.;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Charlottenburg, vom 27.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen HRB

Satzungsändernder Beschluss der Gesellschafterversammlung einer GmbHLetzte in den Registerordner aufgenommene GesellschafterlisteAktuelle Gesellschafter

KG, Beschluss vom 20.08.2019 - Aktenzeichen 22 W 1/18

DRsp Nr. 2020/2687

Satzungsändernder Beschluss der Gesellschafterversammlung einer GmbH Letzte in den Registerordner aufgenommene Gesellschafterliste Aktuelle Gesellschafter

Für die notwendige Prüfung, ob der satzungsändernde Beschluss einer GmbH-Gesellschafterversammlung von aktuellen Gesellschaftern gefasst worden ist, ist durch das Registergericht auf die letzte in den Registerordner aufgenommene Gesellschafterliste auch dann abzustellen, wenn diese bereits vor dem Inkrafttreten des § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG am 1. November 2008 zur Registerakte eingereicht worden ist.

1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

FamFG §§ 58 ff.;

Gründe:

I. Die Beteiligte, eine GmbH, wurde durch Gesellschaftsvertrag vom 28. August 2003 mit einem Stammkapital von 25.000,- Euro gegründet und im Jahr 2004 in das Handelsregister eingetragen. Bei Gründung wurde eine Gesellschafterliste vom 28. August 2003 zum Handelsregister einge-reicht, welche am 02.12.2010 in die elektronische Registerakte, dort in den Registerordner, aufgenommen wurde und welche als Gesellschafter aufführte:

D### C### GmbH Unternehmensberatung 24.750,- Euro Stammkapital
M### F### 250,- Euro Stammkapital