BFH vom 12.08.1997
I B 134/96
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 146

Satzungsbestimmung über Mittelverwendung bei Auflösung

BFH, vom 12.08.1997 - Aktenzeichen I B 134/96

DRsp Nr. 1998/9304

Satzungsbestimmung über Mittelverwendung bei Auflösung

Die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit einer GmbH sind nicht erfüllt, wenn in der Satzung keine Bestimmung i.S. des § 55 Abs. 1 Nr. 4 und § 61 AO enthalten ist. Die bloße Benennung des Alleingesellschafters, der es sich zum Ziel gesetzt hat, selbst als gemeinnützig anerkannt zu werden, genügt nicht.

Für die Praxis:

Kann aus "zwingenden Gründen" der künftige Verwendungszweck des Vermögens bei der Satzungsaufstellung noch nicht genau angegeben werden, so reicht es aus, wenn in der Satzung bestimmt wird, daß das Vermögen bei Auflösung/Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden ist und daß der künftige Beschluß der Körperschaft über die Verwendung erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden darf (§ 61 Abs. 2 AO).

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