Kann aus "zwingenden Gründen" der künftige Verwendungszweck des Vermögens bei der Satzungsaufstellung noch nicht genau angegeben werden, so reicht es aus, wenn in der Satzung bestimmt wird, daß das Vermögen bei Auflösung/Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden ist und daß der künftige Beschluß der Körperschaft über die Verwendung erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden darf (§ 61 Abs. 2 AO).
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