I. Der Beklagte und Beschwerdegegener (das Finanzamt --FA--) besteuerte die Umsätze der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), die eine ausschließlich männlichen Besuchern vorbehaltene Sauna betrieb, in dem angefochtenen Steuerbescheid für 1997 mit dem allgemeinen Steuersatz. Das FA wies den Einspruch der Klägerin, die eine Besteuerung ihrer Umsätze mit dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 9 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1993 begehrte, zurück. Zur Begründung legte das FA dar, dass die Klägerin den Besuchern als Hauptleistung die Anbahnung von Kontakten ermögliche. Die für den ermäßigten Steuersatz vorausgesetzte "Verabreichung von Heilbädern, die ihrer Art nach allgemeinen Heilzwecken dienten, z.B. Saunabäder" (§ 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG 1993), sei nach den im Streitfall zu beurteilenden Umständen nicht Hauptzweck der erbrachten Leistungen gewesen.
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