FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 15.06.2011
1 K 2422/08
Normen:
DBAF Art. 2, 20, 25b; OECD-MA Art. 4; KStG § 8b Abs. 5;
Fundstellen:
DStRE 2012, 473

Schachtelprivileg erfasst auch von einem französischen Investmentfonds in der Rechtsform einer SICAV an eine deutsche Kapitalgesellschaft gezahlte Dividenden

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.06.2011 - Aktenzeichen 1 K 2422/08

DRsp Nr. 2011/19030

Schachtelprivileg erfasst auch von einem französischen Investmentfonds in der Rechtsform einer SICAV an eine deutsche Kapitalgesellschaft gezahlte Dividenden

Der abkommensrechtlichen Ansässigkeit einer SICAV steht nicht deren nach französischem Recht vorgesehene Körperschaftsteuerbefreiung entgegen.

Normenkette:

DBAF Art. 2, 20, 25b; OECD-MA Art. 4; KStG § 8b Abs. 5;

Tatbestand:

Streitig ist die steuerliche Behandlung der aus einer Beteiligung der Klägerin an einer französischen Gesellschaft bezogenen Ausschüttungen und der Anteile.

Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Unternehmensgegen-stand der Erwerb, die Veräußerung und Verwaltung von Beteiligungen an Industrie-, Handels- und Dienstleistungsunternehmen ist.

In den Streitjahren 1991 und 1992 war sie an der S, einer französischen Investmentgesellschaft in der Rechtsform einer sociéte d´investissement à capital variable, mit jeweils mehr als 10% beteiligt. Die S hatte am 02.03.1992 (vor dem Ablauf ihres ersten Geschäftsjahres) eine deutsche Treuhandgesellschaft als steuerlichen Vertreter nach § 18 Abs. 2 Satz 3 Auslandsinvestmentgesetz (AuslInvestmG) bestellt (Bl. 193 (Rb-Akten).