LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 22.05.2019
L 9 KR 534/15
Normen:
SGB IV § 28r ; SGB IV §§ 28a ff.;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 07.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 28 KR 2551/13

Schadenersatz aufgrund eines ohne Einvernehmen abgeschlossenen VergleichesErstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen RechtsHaftung einer Einzugsstelle gegenüber Rentenversicherungsträgern als BeitragsgläubigerSchadenersatzforderungen aus unerlaubter Handlung

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.05.2019 - Aktenzeichen L 9 KR 534/15

DRsp Nr. 2019/13771

Schadenersatz aufgrund eines ohne Einvernehmen abgeschlossenen Vergleiches Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts Haftung einer Einzugsstelle gegenüber Rentenversicherungsträgern als Beitragsgläubiger Schadenersatzforderungen aus unerlaubter Handlung

1. § 28r SGB IV regelt abschließend die Haftung einer Einzugsstelle für ihre Pflichten, welche sich aus dem besonderen Verhältnis zwischen der Einzugsstelle und den Fremdversicherungsträgern ergeben und in den §§ 28a ff. SGB IV niedergelegt sind. 2. Die Beziehungen der Krankenkassen in ihrer Eigenschaft als Einzugsstellen zu den Rentenversicherungsträgern als Beitragsgläubiger sind als besonderes öffentlich-rechtliches Treuhandverhältnis ausgestaltet; daraus folgt eine besondere treuhänderische Bindung der Einzugsstelle gegenüber den Rentenversicherungsträgern. 3. Die Regelungen der §§ 28a ff. SGB IV erfassen auch Schadenersatzforderungen aus unerlaubter Handlung.