SG Berlin, vom 07.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 28 KR 2551/13
Schadenersatz aufgrund eines ohne Einvernehmen abgeschlossenen VergleichesErstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen RechtsHaftung einer Einzugsstelle gegenüber Rentenversicherungsträgern als BeitragsgläubigerSchadenersatzforderungen aus unerlaubter Handlung
LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.05.2019 - Aktenzeichen L 9 KR 534/15
DRsp Nr. 2019/13771
Schadenersatz aufgrund eines ohne Einvernehmen abgeschlossenen VergleichesErstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen RechtsHaftung einer Einzugsstelle gegenüber Rentenversicherungsträgern als BeitragsgläubigerSchadenersatzforderungen aus unerlaubter Handlung
1. § 28r SGB IV regelt abschließend die Haftung einer Einzugsstelle für ihre Pflichten, welche sich aus dem besonderen Verhältnis zwischen der Einzugsstelle und den Fremdversicherungsträgern ergeben und in den §§ 28a ff. SGB IV niedergelegt sind.2. Die Beziehungen der Krankenkassen in ihrer Eigenschaft als Einzugsstellen zu den Rentenversicherungsträgern als Beitragsgläubiger sind als besonderes öffentlich-rechtliches Treuhandverhältnis ausgestaltet; daraus folgt eine besondere treuhänderische Bindung der Einzugsstelle gegenüber den Rentenversicherungsträgern.3. Die Regelungen der §§ 28a ff. SGB IV erfassen auch Schadenersatzforderungen aus unerlaubter Handlung.
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