Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Stuttgart vom 26.04.2016, Az.
zurückgewiesen.
2.Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3.Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens: € 630,28
I.
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