OLG Stuttgart - Beschluss vom 16.02.2017
8 W 216/16
Normen:
ZPO § 91 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 26.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 493/13

Schadenersatz in Zusammenhang mit einer KapitalanlageSofortige Beschwerde gegen einen KostenfestsetzungsbeschlussKeine Berücksichtigungsfähigkeit von in einem freiwilligen Güteverfahren entstandenen RechtsanwaltskostenFehlende Prozessbezogenheit von Kosten

OLG Stuttgart, Beschluss vom 16.02.2017 - Aktenzeichen 8 W 216/16

DRsp Nr. 2020/14793

Schadenersatz in Zusammenhang mit einer Kapitalanlage Sofortige Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss Keine Berücksichtigungsfähigkeit von in einem freiwilligen Güteverfahren entstandenen Rechtsanwaltskosten Fehlende Prozessbezogenheit von Kosten

1. Zu den in § 91 Abs. 3 ZPO genannten Gebühren gehören nur die seitens der Gütestelle verlangten Gebühren, nicht jedoch die im Güteverfahren entstandenen Rechtsanwaltsgebühren. 2. Kosten eines einem Rechtsstreit vorangegangenen freiwilligen Güteverfahrens sind nicht unmittelbar prozessbezogen.

Tenor

1.

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Stuttgart vom 26.04.2016, Az. 12 O 493/13, wird

zurückgewiesen.

2.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens: € 630,28

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 3;

Gründe

I.