OLG Celle - Urteil vom 13.06.2019
8 U 15/19
Normen:
BGB § 254 Abs. 1;
Fundstellen:
ZfBR 2020, 46
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 15.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 194/18

Schadenersatz und Schmerzensgeld nach einem UnfallSturz in eine Baugrube hinter einem Notausgang

OLG Celle, Urteil vom 13.06.2019 - Aktenzeichen 8 U 15/19

DRsp Nr. 2019/10235

Schadenersatz und Schmerzensgeld nach einem Unfall Sturz in eine Baugrube hinter einem Notausgang

Hinter einer auch als Notausgang gekennzeichneten Außentür dürfen sich grundsätzlich keine erheblichen Niveauunterschiede befinden.

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 15. November 2018 verkündete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hannover abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle materiellen Schäden aus dem Unfallereignis vom 14. Mai 2018 in der Turnhalle in B. zu ersetzen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen,

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin von außergerichtlichen Kosten der Rechtsverfolgung gegenüber der Kanzlei Bu., F. ..., ... G., freizustellen, soweit der vorgerichtlichen anwaltlichen Tätigkeit der Höhe nach ein entsprechender Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte zugrunde lag.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt die Beklagte.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 4.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 254 Abs. 1;

Gründe:

I.