Auf die Berufung der Klägerin wird das am 15. November 2018 verkündete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hannover abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle materiellen Schäden aus dem Unfallereignis vom 14. Mai 2018 in der Turnhalle in B. zu ersetzen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen,
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin von außergerichtlichen Kosten der Rechtsverfolgung gegenüber der Kanzlei Bu., F. ..., ... G., freizustellen, soweit der vorgerichtlichen anwaltlichen Tätigkeit der Höhe nach ein entsprechender Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte zugrunde lag.
Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt die Beklagte.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 4.000,00 € festgesetzt.
I.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|