OLG Naumburg - Urteil vom 13.09.2005
1 U 9/05
Normen:
StBerG § 57 Abs. 1 § 68 (a.F.) ; BGB § 194 Abs. 1 (n.F.) § 203 (n.F.) § 212 Abs. 1 Nr. 1 (n.F.) § 214 Abs. 1 (n.F.) § 249 § 675 ; AO § 220 Abs. 2 Satz 1 § 240 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Stendal, vom 02.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 261/03

Schadenersatz wegen fehlerhafter steuerlicher Beratung - Säumniszuschläge aus Nachveranlagung; Aufwendungen für neuen Steuerberater

OLG Naumburg, Urteil vom 13.09.2005 - Aktenzeichen 1 U 9/05

DRsp Nr. 2005/17391

Schadenersatz wegen fehlerhafter steuerlicher Beratung - Säumniszuschläge aus Nachveranlagung; Aufwendungen für neuen Steuerberater

»1. Verschuldet ein Steuerberater, dass das Finanzamt von seinem Mandanten Säumniszuschläge erhebt, so tritt die für den Beginn der Verjährung nach § 68 StBerG a.F. maßgebliche objektive Verschlechterung der Vermögenslage des Mandanten bereits ein, wenn eine festgesetzte Steuerforderung bzw. Steuernachforderung nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet worden ist (§ 240 Abs. 1 Satz 1 AO). Einer gesonderten Festsetzung der Säumniszuschläge bedarf es nicht. 2. Die Fälligkeit einmal verwirkter Säumniszuschläge wird weder durch eine nachträgliche Berichtigung, Änderung oder Aufhebung der Steuerfestsetzung noch durch die Gewährung einer neuen Zahlungsfrist berührt. 3. Dies gilt auch, wenn das Finanzamt, ohne dass eine Aufhebung der Vollziehung der Steuerfestsetzung vorliegt, die Säumniszuschläge nicht einzieht.«

Normenkette:

StBerG § 57 Abs. 1 § 68 (a.F.) ; BGB § 194 Abs. 1 (n.F.) § 203 (n.F.) § 212 Abs. 1 Nr. 1 (n.F.) § 214 Abs. 1 (n.F.) § 249 § 675 ; AO § 220 Abs. 2 Satz 1 § 240 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.