BGH - Beschluss vom 10.01.2017
II ZR 177/15
Normen:
EGZPO § 26 Nr. 8; HGB § 171 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 27.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 160/14
KG, vom 11.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 23 U 25/15

Schadenersatzbegehren aus Prospekthaftung auf Grundlage einer Kommanditbeteiligung; Bewertung der Beschwer der Nichtzulassungsbeschwerde

BGH, Beschluss vom 10.01.2017 - Aktenzeichen II ZR 177/15

DRsp Nr. 2017/1592

Schadenersatzbegehren aus Prospekthaftung auf Grundlage einer Kommanditbeteiligung; Bewertung der Beschwer der Nichtzulassungsbeschwerde

Maßgebend für die Bewertung der Beschwer der Nichtzulassungsbeschwerde ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht. Bei einem positiven Feststellungsantrag ist für die Bemessung des Werts einer Verurteilung entscheidend, in welcher Höhe mit einer späteren Inanspruchnahme gerechnet werden muss.

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 23. Zivilsenats des Kammergerichts vom 11. Juni 2015 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Streitwert: bis 19.000 €

Normenkette:

EGZPO § 26 Nr. 8; HGB § 171 Abs. 1;

Gründe

I. Der Kläger nimmt die Beklagte wegen seiner Beteiligung an der E. GmbH & Co. KG III (im Folgenden: KG III) aus Prospekthaftung im weiteren Sinne in Anspruch und begehrt - soweit für die Festsetzung des Werts der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer von Bedeutung - die Zahlung von 10.600 € sowie die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn von sämtlichen Verpflichtungen freizustellen, die ihm durch die Zeichnung seiner Kommanditbeteiligung entstanden sind und noch entstehen werden.