OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 02.03.2022
17 U 108/20
Normen:
§ 426 BGB; § 826 BGB; § 830 BGB; § 39 AO; § 44 AO;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 23.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 386/18

Schadensersatz- und Regressansprüche aus Cum-ex-Aktiengeschäften gegen die Depotbank des Verkäufers

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 02.03.2022 - Aktenzeichen 17 U 108/20

DRsp Nr. 2023/1272

Schadensersatz- und Regressansprüche aus Cum-ex-Aktiengeschäften gegen die Depotbank des Verkäufers

Zur Frage der Haftung der Depotbank des Verkäufers gegenüber dem Aktienerwerber für Steuernachforderungen und eingezogene Beträge, insbesondere im Rahmen eines Gesamtschuldnerausgleichs und wegen Beihilfe zu einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung

Tenor

Die Berufung der Klägerinnen gegen das am 23.09.2020 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main (Az.: 2-18 O 386/18) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

§ 426 BGB; § 826 BGB; § 830 BGB; § 39 AO; § 44 AO;

Gründe

I.

I.II. III. IV. V. I.II. IIII.VI.