OLG Celle - Urteil vom 22.01.2020
7 U 445/18
Normen:
BGB § 826 Abs. 1;
Fundstellen:
MDR 2020, 571
Vorinstanzen:
LG Stade, vom 18.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 48/18

Schadensersatz anlässlich des Erwerbs eines Kraftfahrzeugs des VW-KonzernsAnrechnung gezogener NutzungsvorteileKein Anspruch auf Deliktzinsen

OLG Celle, Urteil vom 22.01.2020 - Aktenzeichen 7 U 445/18

DRsp Nr. 2020/3456

Schadensersatz anlässlich des Erwerbs eines Kraftfahrzeugs des VW-Konzerns Anrechnung gezogener Nutzungsvorteile Kein Anspruch auf Deliktzinsen

1. Bei der Rückabwicklung des Kaufvertrages muss sich der Käufer gegenüber dem deliktisch haftenden Hersteller die gezogenen Nutzungsvorteile anrechnen lassen. Auch europarechtliche Vorschriften stehen dem nicht entgegen. 2. Sogenannte Deliktszinsen nach § 849 BGB stehen dem Käufer, der ein vom Dieselabgasskandal betroffenes Fahrzeug gekauft und genutzt hat, regelmäßig nicht zu. 3. Hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren ist eine Überschreitung der Schwel-lengebühr von 1,3 nach Nr. 2300 VV RVG nicht angezeigt, wenn die Abfassung des Anspruchschreibens erhebliche Zeit nach Aufdecken des Dieselskandals erfolgt ist, sodass die Sache nicht (mehr) überdurchschnittlich schwierig oder umfangreich war.

Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers wird das Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Stade vom 18. Oktober 2018 unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel teilweise geändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst: