Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers wird das Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Stade vom 18. Oktober 2018 unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel teilweise geändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:
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