OLG Dresden - Beschluss vom 29.05.2020
8 W 350/20
Normen:
ZPO § 57 Abs. 1; BGB § 29;
Fundstellen:
GmbHR 2020, 954
ZInsO 2020, 1670
Vorinstanzen:
LG Chemnitz, vom 29.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 1889/19

Schadensersatz aus einem AnlagevertragBestellung eines ProzesspflegersKein Verweis auf eine mögliche Notgeschäftsführerbestellung

OLG Dresden, Beschluss vom 29.05.2020 - Aktenzeichen 8 W 350/20

DRsp Nr. 2020/9440

Schadensersatz aus einem Anlagevertrag Bestellung eines Prozesspflegers Kein Verweis auf eine mögliche Notgeschäftsführerbestellung

1. Die Bestellung eines Prozesspflegers nach § 57 Abs. 1 ZPO kann regelmäßig nicht unter Verweis auf eine mögliche Notgeschäftsführerbestellung analog § 29 BGB abgelehnt werden. 2. Zu den Anforderungen an eine Gefahr im Verzug im Sinne des § 57 Abs. 1 ZPO.

Auf die Beschwerde der Klägerin vom 13.02.2020 wird der Beschluss des Landgerichts Chemnitz vom 29.01.2020 - 6 O 1889/19 - aufgehoben. Es wird angeordnet, dass für die Beklagte 1) ein Prozesspfleger zu bestellen ist. Die Entscheidung über die Auswahl des Prozesspflegers wird dem Landgericht Chemnitz übertragen und hierzu das Verfahren an das Landgericht Chemnitz zurückverwiesen.

Normenkette:

ZPO § 57 Abs. 1; BGB § 29;

Gründe:

I.

Die Klägerin hat sich im Jahr 2013 als Treuhandkommanditistin mit Beteiligungsbeträgen von insgesamt 48.000,00 Euro an der V........... GmbH & Co. ... KG beteiligt. Sie nimmt u.a. die Beklagte 1), eine Vertriebsgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH, auf Schadensersatz in Anspruch, weil diese Beratungs- und Aufklärungspflichten verletzt habe.

Geschäftsführer der Beklagten 1) war zuletzt C...... P....... Am 22.02.2019 wurde in das Handelsregister eingetragen, dass dieser als Geschäftsführer ausgeschieden sei (Anlage K 7).