OLG Düsseldorf - Urteil vom 15.01.2019
24 U 202/17
Normen:
BGB § 433 Abs. 1 S. 2; BGB § 434; BGB § 437 Nr. 3; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 3; BGB § 281 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Krefeld, vom 29.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 143/17

Schadensersatz aus einem Grundstückskaufvertrag wegen FeuchtigkeitKleiner SchadensersatzNicht beseitigter Schaden

OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.01.2019 - Aktenzeichen 24 U 202/17

DRsp Nr. 2020/4604

Schadensersatz aus einem Grundstückskaufvertrag wegen Feuchtigkeit Kleiner Schadensersatz Nicht beseitigter Schaden

Zur Mängelbeseitigung voraussichtlich erforderliche Kosten kann ein Käufer im Rahmen des sogenannten kleinen Schadensersatzes geltend machen, auch wenn der Käufer den Schaden bisher nicht beseitigt hat.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 29.11.2017 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer – Einzelrichterin – des Landgerichts Krefeld unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 7.972,68 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.12.2014 zu zahlen.