Die Beklagte wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, ihre Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 29.06.2017, Az.
Es besteht Gelegenheit,
______bis zum 12.02.2021
zu den Hinweisen des Senats Stellung zu nehmen oder die Berufung zurückzunehmen (mit der Folge einer Reduzierung der anfallenden Gerichtsgebühren von einer 4,0-Gebühr nach Nr. 1220 KV- GKG auf eine 2,0-Gebühr nach Nr. 1222 KV- GKG).
Die Berufung der Beklagten hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO).
Der Rechtssache kommt auch weder grundsätzliche Bedeutung zu, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Nr. 3 ZPO). Auch ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht geboten (522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO).
Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (nachfolgend Ziffer 1.). In der Sache selbst bleibt das eingelegte Rechtsmittel jedoch ohne Erfolg (nachfolgend Ziffer 2.).
1.
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